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Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 33 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St.- Pankratius - Kirchengemeinde in Burgdorf hat der Kirchenvorstand am 02.07.2008 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: |
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§ 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben. |
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§ 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
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§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung. |
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§ 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. |
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§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. |
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§ 6 Gebührentarif |
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I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 1. Reihengrabstätte: a) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr – für 25 Jahre – je Grabstelle - : 700,00 € b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - für 25 Jahre – je Grabstelle - : 400,00 € |
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2. Wahlgrabstätte: a) für 25 Jahre - je Grabstelle- : 900,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle- : 36,00 € |
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3. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte (gemäß § 14 Abs. 5 der Friedhofsordnung) : eine Gebühr gemäß Ziffer 2 b) zur Anpassung der Nutzungszeit an die Ruhezeit gemäß § 17 Abs. 2 der Friedhofsordnung 36,00 € |
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4. Pflegeleichte Erd-Reihengrabstätte (Rasengrab): a) für 25 Jahre – je Grabstelle – (inkl. 625,00 € Pflegepauschale): 1.325,00 € |
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5. Pflegeleichte Erd-Wahlgrabstätte (Rasengrab): a) für 25 Jahre – je Grabstelle - (inkl. 1.250,00 € Pflegepauschale) : 2.200,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - : 88,00 € |
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6. Urnenreihengrabstätte: für 25 Jahre - je Grabstelle - : 420,00 € |
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7. Pflegeleichte Urnen-Reihengrabstätte (Rasengrab): a) für 25 Jahre – je Grabstelle - (inkl. 500,00 € Pflegepauschale): 920,00 € |
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8. Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen): a) für 25 Jahre – je Doppelgrabstelle - : 750,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Doppelgrabstelle - : 30,00 € |
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9. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte (gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) : eine Gebühr gemäß Ziffer 8 a) zur Anpassung der Nutzungszeit an die Ruhezeit gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 der Friedhofsordnung: 30,00 € |
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10. Recht zur Beisetzung einer Urne in einer pflegeleichten Urnen-Reihengrabstätte (Gemeinschaftsanlage): für 25 Jahre – je Grabstelle - (incl. 400,00 € Pflegepauschale): 800,00 € |
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11. Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten: - je Grabstelle – inkl. Pflege : 300,00 € |
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II. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle / Friedhofskapelle: 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer a) pro Tag 10,00 € 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle a) normale Nutzungsdauer (ca. 30 Min.) 155,00 € b) kurze Nutzungsdauer (max. 10 Min.) 50,00 € |
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III. Gebühren für die Beisetzung: Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde: 1. für eine Erdbestattung: a) bei Früh- und Totgeburten 150,00 € b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 215,00 € c) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr: 350,00 € 2. für eine Urnenbestattung: 140,00 € |
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IV. Gebühren für Umbettungen: 1. für die Ausgrabung einer Leiche: 625,00 € 2. für die Ausgrabung einer Urne: 155,00 € |
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Bei einer Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof sind zusätzlich die Gebühren zu III. sowie ggf. die Gebühren für die Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes zu zahlen. |
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V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung sowie für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen und die spätere Entsorgung: a) stehendes Grabmal – klein: (bis 0,45m²) 75,00 € · (Breite bis 60cm/Höhe bis 75cm) b) stehendes Grabmal – mittel:(bis 0,80m²) 150,00 € · (Breite bis 100cm/Höhe bis 80cm) c) stehendes Grabmal – groß:(über 0,80 m²) 300,00 € · (Breite ab 100cm/Höhe ab 80cm) d) liegendes Grabmal – klein:(bis 1,0m²) 100,00 € · (Breite bis 100cm/Höhe bis 100cm) e) liegendes Grabmal (Grabplatte)– groß:(über 1,0m²) 200,00 € · (Breite ab 105cm/Höhe ab 105cm) f) Kissenplatte (bis 0,4 m²) 50,00 € |
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VI. Sonstige Gebühren: 1. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Sargwahlgrabstätte: a) Einebnung – je Grabstelle -: 100,00 € b) Pflegepauschale bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Jahr – je Grabstelle -:50,00 € 2. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte: a) Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte – je Grabstätte -: 50,00 € b) Pflegepauschale bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Jahr – je Grabstätte -: 25,00 € 3. Bei Umwandlung von bisherigen Wahlgrab in ein Rasenwahlgrab: a) Abräumen der Anpflanzungen und Raseneinsaat – je Grabstelle -: 100,00 € b) Pflegepauschale bis zum Ablauf der Ruhefrist / Jahr – je Grabstelle -: 50,00€ |
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§ 7 Sonderfälle Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. |
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§ 8 Schlussvorschriften (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung und nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.09.2008 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung nebst Änderungen außer Kraft. |
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