|
Gemäss § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtverordnung) vom 13. November 1973 (KABL. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.- luth. St.-Pankratius Kirchen-gemeinde Burgdorf am 02.07.2008 folgende Friedhofsordnung beschlossen: |
|
|
I. Allgemeine Vorschriften |
|
|
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck |
|
|
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev. – luth. St.-Pankratius-Kirchengemeinde Burgdorf in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 141/2, Flur 2 der Gemarkung Burgdorf in der Größe von insgesamt 3,31.77 ha. Eigentümer des Flurstücks ist die Ev.-luth. St.-Pankratius-Kirchengemeinde in Burgdorf. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. St.- Pankratius-Kirchengemeinde hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen ist gestattet. |
|
|
§ 2 Schließung und Entwidmung |
|
|
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte beste-hen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezei-ten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; die nach-trägliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Kirchenvorstand im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Ent-widmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist. |
|
|
§ 3 Friedhofsverwaltung |
|
|
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmun-gen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Aus-schuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht. |
|
|
§ 4 Amtshandlungen |
|
|
(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestal-tend mitwirken wird. (2) Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederho-lung zu erwarten ist. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes. |
|
|
II. Ordnungsvorschriften |
|
|
§ 5 Öffnungszeiten |
|
|
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend ge-schlossen werden. |
|
|
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof |
|
|
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich ge-gen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen, c) Tiere mitzubringen, d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) zu lärmen und zu spielen, g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten auszuführen. (4) Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. (5) Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen. (6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. |
|
|
§ 7 Gewerbliche Arbeiten |
|
|
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuver-lässig sind. (3) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Kirchenvorstand untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mit-geteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall auf Zeit untersagt werden wird. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüberge-hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Gewebetreibende haftet gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
|
|
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften |
|
|
§ 8 Anmeldung einer Bestattung |
|
|
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. (2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungs-recht nachzuweisen. (3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird vom Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Pastor festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 9 Ausheben der Gräber |
|
|
(1) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen und/oder Pflan-zen ist von den Angehörigen rechtzeitig zu veranlassen. Der Kirchenvorstand kann diese Arbeiten auf Kosten der Angehörigen auf dem Friedhof zugelassenen Betrieben übertragen, wenn 24 Stunden vor der Bestattung kein Handwerker namhaft gemacht worden ist, der die erforderlichen Arbeiten ausführen soll. (2) Beim Ausheben der Gräber ist evtl. erforderliches Abstützen des Baggers auf den Nachbargräbern gestattet. |
|
|
§ 10 Ruhezeiten |
|
|
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. (3) Die Ruhezeiten von Leichen verlängert sich um 5 Jahre, wenn mehr als ein Drittel oder 0,7 qm der Grabstellenfläche mit einem liegenden Grabmal (Grabplatte) abgedeckt wird. |
|
|
§ 11 Särge |
|
|
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht ande-res ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. |
|
|
§ 12 Urnen |
|
|
Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. |
|
|
§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen |
|
|
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Um-bettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen. (4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Kirchenvorstandes. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein ande-res Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig. (5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neu-en Grababteilung nicht entgegenstehen. (6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer be-hördlichen oder richterlichen Anordnung. |
|
|
|
|
|
|
|
|
IV. Grabstätten |
|
|
§ 14 Arten und Größen |
|
|
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung: |
|
|
a) Reihengrabstätten b) pflegeleichte Erd-Reihengrabstätte (Rasengrab) c) Wahlgrabstätten d) pflegeleichte Erd-Wahlgrabstätte (Rasengrab) e) Urnenreihengrabstätten f) pflegeleichte Urnen-Reihengrabstätte (Rasengrab) g) Urnenwahlgrabstätten (2-Urnenstelle) h) pflegeleichte Urnen-Reihengrabstätte (Gemeinschaftsanlage) i) Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage zur Bestattung von Früh- und Totgeburten |
|
|
(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kir-chenvorstand Ausnahmen zulassen. (4) In einer Wahlgrabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine ver-storbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. (5) In einer bereits mit einem Sarg belegten Wahlgrabstelle dürfen zusätzlich zwei Aschen beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war. Dieses gilt nicht für pflegeleichte Erd-Wahlgrabstätten (Rasengrab). Hier dürfen keine Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben: a) für Särge: von Früh- und Totgeborenen Länge: 0,85 m Breite: 0,60 m von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lj. Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m von Verstorbenen ab dem 6. Lj. (Wahlgrab) Länge: 2,00 m Breite: 1,20 m von Verstorbenen ab dem 6. Lj. (Reihengrab) Länge: 1,70 m Breite: 0,75 m b) für Urnen: Wahlgrab Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m Reihengrab / Urnengemeinschaftsgrabanlage Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m |
|
|
Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. (7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein. (8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Kirchenvorstand bestimmt oder zugelassen sind. |
|
|
§ 15 Reihengrabstätten |
|
|
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In einer Reihengrabstätte ist nur eine Bestattung zulässig. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich bekannt gemacht. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 16 Pflegeleichte Erd-Reihengrabstätte (Rasengrab) |
|
|
(1) Pflegeleichte Erd-Reihengrabstätten werden nur für Sargbestattungen im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. In einer pflegeleichten Erd-Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. (2) Die Abteilung der pflegeleichten Erd-Reihengrabstätten ist mit Rasen eingesät, die Grabstätten wer-den nicht einzeln eingefasst bzw. gekennzeichnet. Die Herrichtung und Pflege der Abteilung erfolgt aus-schließlich durch den Friedhofsträger. Er kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben. (3) Die Grabstätten sind mit einheitlichen Grabmalen zu versehen. Zulässig sind ausschließlich liegende Natursteingrabmale, die bündig mit der Rasenfläche einzusetzen sind. Die Grabmale sollten etwa folgen-de Maße haben: Natursteingrabplatte: Länge: 0,50 m; Breite 0,70 m Im Übrigen sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabmale (Anhang) zu beachten. (4) Auf pflegeleichten Erd-Reihengrabstätten kann nicht auf die Errichtung eines Grabmales verzichtet werden. Das Errichten von Grabmalen obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist der Kirchenvorstand nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, ein Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu errichten. (5) Ein Ausschmücken der pflegeleichten Erd-Reihengrabstätten über die Errichtung eines Grabmales hinaus ist nicht gestattet. Für das Aufstellen und Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Kränze, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u. ä.) ist die dafür gelegte Natursteingrabplatte zu nutzen. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit fallen die Grabstätten der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-grabstätten auch für pflegeleichte Erd-Reihengrabstätten. |
|
|
§ 17 Wahlgrabstätten |
|
|
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungs-rechts beträgt 25 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Be-scheinigung ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahl-grabstätte um 5 Jahre bis zu 25 Jahre verlängert werden. Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Entsprechendes gilt bei der Verlängerung der Ruhezeit aufgrund des § 10 Absatz 3. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsbe-rechtigens beigesetzt werden: a) Ehegatte b) Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder) Hierunter fallen nicht Stiefkinder des Nutzungsberechtigten. Stiefkinder können aber gemäß Unterabsatz 3 als Angehörige des Ehegatten beisetzungsberechtigt werden. c) Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder) d) Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen) e) Geschwister (auch Halbgeschwister) Halbgeschwister sind Geschwister, die von einem gemeinsamen Elternteil abstammen. Stief-geschwister sind Geschwister, die keinen gemeinsamen Elternteil haben. f) Großeltern (auch Eltern des Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben) g) Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister h) Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von beisetzungsberechtigten Personen beige-setzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberech-tigten dem Kirchenvorstand nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Kirchenvor-stand nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z. B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigen oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchenvorstandes. (4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3, Punkte a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie eine schriftliche Genehmigung des Kirchenvorstandes erforderlich. (5) Der Nutzungsberechtigte sollte dem Kirchenvorstand schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beiset-zungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tod übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat dem Kirchenvorstand auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungs-recht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Abs. 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4. |
|
|
§ 18 Pflegeleichte Erd-Wahlgrabstätte (Rasengrab) |
|
|
(1) Pflegeleichte Erd-Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer oder mehreren Grabstellen verge-ben werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Die Abteilung der pflegeleichten Erd-Wahlgrabstätten ist mit Rasen eingesät, die Grabstätten werden nicht einzeln eingefasst bzw. gekennzeichnet. Die Herrichtung und Pflege der Abteilung erfolgt aus-schließlich durch den Friedhofsträger. Er kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben. (3) Die einzelnen Grabstellen dürfen nur mit liegenden Natursteingrabmalen versehen werden, die bündig mit der Rasenfläche einzusetzen sind. Die Grabmale sollten etwa folgende Maße haben: Einzelplatte: Länge: 0,50 m; Breite 0,70 m Doppelplatte: Länge: 0,60 m; Breite 1,00 m Im Übrigen sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabmale (Anhang) zu beachten. (4) Auf pflegeleichten Erd-Wahlgrabstätten kann nicht auf die Errichtung eines Grabmales verzichtet wer-den. Das Errichten von Grabmalen obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist der Kir-chenvorstand nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, ein Grabmal auf Kos-ten des Nutzungsberechtigten zu errichten. (5) Ein Ausschmücken der pflegeleichten Erd-Wahlgrabstätten über die Errichtung eines Grabmales hin-aus ist nicht gestattet. Für das Aufstellen und Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Kränze, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u. ä.) ist die dafür gelegte Natursteingrabplatte zu nutzen. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl-grabstätten auch für pflegeleichte Erd-Wahlgrabstätten. |
|
|
§ 19 Urnenreihengrabstätten |
|
|
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dau-er der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-grabstätten auch für Urnenreihengrabstätten. |
|
|
§ 20 Pflegeleichte Urnen-Reihengrabstätte (Rasengrab) |
|
|
(1) Pflegeleichte Urnen-Reihengrabstätten werden nur für Urnenbestattungen im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. In einer pflegeleichten Urnen-Reihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. (2) Die Abteilung der Urnen-Reihengrabstätten ist mit Rasen eingesät, die Grabstätten werden nicht ein-zeln eingefasst bzw. gekennzeichnet. Die Herrichtung und Pflege der Abteilung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Er kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben. (3) Die Grabstätten sind mit einheitlichen Grabmalen zu versehen. Zulässig sind ausschließlich liegende Natursteingrabmale, die bündig mit der Rasenfläche einzusetzen sind. Die Grabmale sollten etwa folgen-de Maße haben: Natursteingrabplatte: Länge: 0,50 m; Breite: 0,70 m Im Übrigen sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabmale (Anhang) zu beachten. (4) Auf pflegeleichten Urnen-Reihengrabstätten kann nicht auf die Errichtung eines Grabmales verzichtet werden. Das Errichten von Grabmalen obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist der Kirchenvorstand nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, ein Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu errichten. (5) Ein Ausschmücken der pflegeleichten Urnen-Reihengrabstätten über die Errichtung eines Grabmales hinaus ist nicht gestattet. Für das Aufstellen und Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Kränze, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u. ä.) ist die dafür gelegte Natursteingrabplatte zu nutzen. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit fallen die Grabstätten der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-grabstätten auch für pflegeleichte Urnen-Reihengrabstätten. |
|
|
§ 21 Urnenwahlgrabstätten |
|
|
(1) Urnenwahlgrabstätten werden nur als Doppelwahlgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren zur Beiset-zung von Aschen vergeben. Auf Anfrage kann der Kirchenvorstand die Beisetzung weiterer Urnen zulas-sen. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl-grabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten. |
|
|
§ 22 Pflegeleichte Urnen-Reihengrabstätte (Gemeinschaftsanlage) |
|
|
(1) Pflegeleichte Urnen-Reihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Die Gemeinschaftsanlage ist mit Rasen eingesät, die Grabstellen werden nicht einzeln eingefasst bzw. gekennzeichnet. (3) Die Friedhofsverwaltung errichtet auf der Gemeinschaftsanlage ein zentrales Grabmal und lässt auf diesem Name und Vorname der in der Gemeinschaftsanlage Bestatteten anbringen. Die Pflege der Ge-meinschaftsanlage erfolgt durch den Friedhofsträger oder einem von diesem beauftragten Dritten. (4) Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte. (4) Ein Ausschmücken der Gemeinschaftsanlage ist nicht gestattet. Für das Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Kränze, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u. ä.) ist die dafür eingerichtete zentrale Ge-denkstätte zu nutzen. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit fallen die Grabstätten der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu. |
|
|
§ 23 Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage (ohne Gestaltungsfreiheit) zur Bestattung von Früh- und Totgeburten |
|
|
(1) Die Reihengrabstellen dieser Gemeinschaftsanlage ohne Gestaltungsfreiheit werden im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Sie dienen ausschließlich zur Bestattung von Kindern in Frühgeburtenkistchen oder Kindersärgen bis max. 60 cm Länge und 30 cm Breite. In jeder Grabstätte kann nur ein Sarg oder Frühgeburtenkiste beigesetzt werden. (2) Die Gemeinschaftsgrabanlage zur Bestattung von Früh- und Totgeburten ist ein Rasengräberfeld mit namentlich gekennzeichneten Grabplätzen. (3) Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofs-träger. Er kann die Durchführung dieser Arbeiten an einen Dritten vergeben. Darüber hinaus sind weiter-gehende Bepflanzungen, Einfassungen und Veränderungen nicht vorgesehen und können vom Friedhofsträger entfernt werden. Nach einer angemessenen Zeit nach der Beisetzung werden Gebinde und Kränze entfernt. Nutzungsberechtigte dürfen eingeschränkt Grabschmuck und in besonderen Fällen persönliche Gegenstände (z.B.: Plüschtiere) hinterlegen. Diese müssen allerdings bei Unansehnlichkeit entfernt oder ausgetauscht werden. (4) Das Abräumen dieser Grabstätten oder Teilen davon wird nach Ablauf der Ruhezeit drei Monate vor-her öffentlich bekannt gegeben. Der Friedhofsträger ebnet die Gräber ein. |
|
|
§ 24 Grabregister |
|
|
Der Kirchenvorstand führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. |
|
|
|
|
|
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale |
|
|
§ 25 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten |
|
|
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestand-teil der Friedhofsordnung. (2) Soweit nichts Spezielleres geregelt ist, dürfen Grabplatten (Grababdeckungen) nur flach auf die Grab-stelle gelegt werden und nicht mehr als 10 cm über Erdgleiche herausragen, Sie sollen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe: 0,10 m, Breite: 0,60 m, Tiefe: bis 1,50 m Die Maße müssen sich nach der Größe der Grabstelle richten und genügend Raum zur Dauerbegrünung lassen. (3) Jede Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nut-zungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet, eingefasst (z.B. durch Pflanzen) und dauernd an-gemessen instandgehalten werden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigen verantwortlich. (4) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefor-dert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf sechs Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der festgesetzten Frist beseitigt, so kann der Kirchenvorstand die Grabstätte kostenpflichtig einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 29 entfernt werden. (5) Es dürfen nur Kränze, Gebinde, Blumenschmuck und Pflanzen aus vergänglichem Material verwen-det werden. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 4 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Kirchenvorstand den Grabschmuck ersatzlos entfernen. (6) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern. (7) Soll während einer Ruhefrist des Beigesetzten auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorzeitig verzichtet werden, entsteht eine Pflegepauschale bis zum Ablauf der Ruhefrist und eine Einebnungsge-bühr. Die Gebühren für den vorzeitigen Verzicht richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. |
|
|
§ 26 Grabgewölbe |
|
|
(1) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 28 Abs. 3 und 4 entsprechend. |
|
|
§ 27 Errichtung und Veränderung von Grabmalen |
|
|
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kirchenvorstandes errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 28 Abs. 1 und 2 voraus. Die Genehmi-gung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Kirchenvorstand schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1: 10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhanden Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeich-nung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchenvorstand dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigen veran-lassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 28 Abs. 5. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kirchenvorstandes. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. |
|
|
|
|
|
§ 28 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen |
|
|
(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Werkstattbe-zeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise ange-bracht werden. (2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsbe-rechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. (5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandsetzen oder beseitigen las- sen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlich. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchenvorstand berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigen durchführen oder das Grabmal entfernen zu lassen. |
|
|
§ 29 Entfernung von Grabmalen |
|
|
(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätte veran-lasst der Kirchenvorstand die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 30. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabma-le und sonstige Anlagen der Grabstätte selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 30 handelt. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlage nicht verpflichtet. Die Kirchenge-meinde hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt. |
|
|
§ 30 Grabmale und Denkmalwert |
|
|
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten. |
|
|
VI. Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle |
|
|
§ 31 Leichenhalle |
|
|
(1) Die Leichenhalle (Kühlkammer) dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes betreten werden. (2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, im Verabschiedungs-raum oder in der Kapelle von einem Beauftragten des Kirchenvorstandes geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden. (3) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseu-chengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. |
|
|
§ 32 Friedhofskapelle |
|
|
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. (2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustan-des der Leiche bestehen. |
|
|
VII. Gebühren |
|
|
§ 33 Gebühren |
|
|
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils gelten-den Gebührenordnung erhoben. |
|
|
VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
|
§ 34 Inkrafttreten |
|
|
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und nach der öffentlichen Be-kanntmachung zum 01.09.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung nebst Änderung der Kirchengemeinde außer Kraft. |
|
|
|
|
|
|
|